Der Trauzeuge und die rechtlichen Bestimmungen
Bei diesen wenigen Fragen wird es nicht bleiben, doch hier zunächst eine kurze Erläuterung, was es mit dem Trauzeugen auf sich hat. Wer nur standesamtlich heiratet, ist nicht mehr verpflichtet, einen Trauzeugen zu benennen. Diese Pflicht galt bis zum 30. Juni 1998.
Auch wenn die Pflicht nicht mehr besteht, kann das Brautpaar einen oder zwei Personen als Trauzeugen angeben und damit von der bereits seit langer Zeit bestehenden Tradition Gebrauch machen. Dies wird ebenfalls bei Trauung mit evangelischer Konfession so gehandhabt. Die katholische Kirche in Deutschland allerdings verlangt auch heute noch, dass das Brautpaar zwei Trauzeugen benennt. In den Nachbarländern Schweiz und Österreich ist das Benennen von zwei Trauzeugen immer verpflichtend bei jeder Form der Eheschließung.
Weiter muss der Trauzeuge mindestens 18 Jahre alt sein und über einen gültigen Personalausweis verfügen. Dieser muss bei der standesamtlichen oder kirchlichen Trauung vorgelegt werden. Einen Vormund dürfen Trauzeugen nicht haben. Ein Trauzeuge muss in der Lage sein, dem Verlauf der Trauung zu folgen und der Sprache mächtig sein, in der die Trauungszeremonie gehalten wird. Ist dies nicht der Fall, kann ein Dolmetscher diese Aufgabe übernehmen. Bezüglich dem Glauben dürfen Trauzeugen benannt werden, die nicht den gleichen christlichen Glauben wie das Brautpaar vertreten. Sehr oft liegt der Fall vor, dass der Trauzeuge kein Mitglied der Kirche ist. Hier ist ein vorheriges Gespräch mit dem Pfarrer oder Pastor unumgänglich, um Probleme im Vorfeld zu vermeiden. Erst wenn die rechtliche Seite der Trauung geklärt ist, kann eine Trauung durchgeführt werden. Alle erforderlichen Informationen hierzu erhalten Paare beim Standesamt oder bei Pfarrer und Pastor. Auf Nummer sicher gehen! Das kann auch bezüglich dem Thema „Trauzeuge“ gesagt werden.
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